Verkehrsunfall

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Dann beachten Sie folgende Punkte:

1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 500,00 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Wir arbeiten mit versierten Sachverständigen zusammen, die Ihr Fahrzeug zügig begutachten und die Schadenshöhe ermitteln.

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfange erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schaden und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Mit Hilfe des Gutachtens kann ferner die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung rechtssicher nachgewiesen werden können.

2. Umfang des Schadens

Beim späteren Verkauf eines reparierten Fahrzeugs ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

3. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel durch das Sachverständigengutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

4. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich zu, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

5. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

6. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeuges. Über Besonderheiten und die vorgehensweise informieren wir Sie umfänglich im Rahmen des Mandats. Benötigen Sie keinen Ersatzwagen, wenn Ihr Fahrzeug Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, so können Sie statt des Mietwagens die sog. Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung Ihres Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, wird im Rahmen der Unfallschadenregulierung durch unsere Kanzlei ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen ermittelt.

8. Achtung! Schadensmanagement

Viele Versicherer bieten als “besonderen Service” ein sog. Schadensmanagement an. Lassen Sie sich nicht darauf ein, denn Sie geben sonst die Unfallregulierung vollständig aus Ihren Händen. Die Versicherung läßt dann den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen ermitteln, die Reparatur in irgendeiner Werkstatt durchführen und informiert Sie in der Regel nicht über weitere Ihnen zustehende Schadenspositionen wie Wertminderung, Haushaltsführungsschaden etc. Deshalb gilt: Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10. Rechtsanwaltskosten

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche sollte der Geschädigte unbedingt einen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts versierten Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.

 

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